Zukunft im Elsental – Satzung 3.11.2013
Präambel
„Um Kraft, Güte und Selbständigkeit zu gewinnen für das schwere Leben, das auf jeden zukommt, braucht man in der Kindheit und Jugend eine Welt, so heil es nur eben geht: Eine Welt voll Freiheit, Vertrauen, Wärme und Heiterkeit in einer leidlich ursprünglichen Umgebung! – Und alle einsichtigen Erwachsenen haben die Pflicht, den Versuch zu machen, den ihnen anvertrauten jungen Menschen diesen soliden Grund zu schaffen! Es ist leider nicht möglich, diese heile Welt zu Wege zu bringen. Die Verpflichtung zu dem Versuch aber fühlen wir stark.
Wir bemühen uns in der Form JUGENDFARM.“
Thyra Boehm, Elsental 1975
Thyra Boehm ist am 27.12.2011 in ihrem Haus im Elsental gestorben.
In ihrem Testament, das sie mit Edgar Boehm zusammen 1982 verfasst hatte, legte sie fest, dass ihr Grundstück, Flurstück 607 und 608, im Elsental auch in Zukunft eine soziale Aufgabe erfüllen solle.
In all den vergangenen Jahren hat Thyra Boehm nie Zweifel an diesem Willen aufkommen lassen.
Zitate aus dem Testament:
„Das Elsental soll in eine Stiftung verwandelt werden od. jedenfalls in eine bestmögliche gemeinnützige Form, in der es weiterhin eine soziale Aufgabe erfüllen kann. Wenn nicht als Jugendfarm mit der Betonung auf Behindertenarbeit, Handwerk und Gartenbau,dann evt. als Behindertenfarm in Zusammenhang mit anthrop. päd. Arbeit.
Im Leitungskreis sollen alle m. Kinder Inger, Hilke, Kersti, Christoph und Stephan vertreten sein, neben Herrn Dr. Sandkühler, Herrn Waterstrat u. Herrn Witich.“
Mit der Gründung des Vereins: „Zukunft im Elsental“ wollen die Erben das Grundstück dem Verein übertragen. Damit wollen die Erben die Intentionen von Thyra Boehm bestmöglich verwirklichen.
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Zukunft im Elsental
(2) er hat seinen Sitz in Stuttgart
(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart eingetragen. Sein Name erhält mit der Eintragung den Zusatz „e.V.“
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist:
die Förderung der Jugendhilfe,
die Förderung der Hilfe für Behinderte,
die Förderung der Bildung.
(3) Der Satzungszweck des Vereins „Zukunft im Elsental“wird verwirklicht unter Berücksichtigung des anthroposophischen Menschenbildes
und dadurch, dass er folgende Aufgaben übernimmt:
1. Er trägt Sorge, dass das Grundstück im Sinne des Jugendfarmgedankens genutzt wird und der Charakter des Elsentals als naturnaher, ursprünglicher Lebensraum für das kindliche Spiel bewahrt bleibt durch Massnahmen zur Geländegestaltung und Geländepflege,
2. durch interne und öffentliche Fortbildungen, Seminare und Kurse die pädagogische, heilpädagogische und therapeutische Arbeit im Elsental zu begleiten und zu fördern,
3. die Jugendfarmpädagogik in der praktischen Arbeit mit Fachkräften zu unterstützen,
4. die Ergebnisse ihrer Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen durch Broschüren, Veröffentlichungen und Beiträge in Fachzeitschriften und einem Internetportal.
5. die Weitergabe von Geld-und Sachmitteln (§58 Nr 1) an andere steuerbegünstigte Körperschaften, welche die Gelder im Sinne der Satzung verwenden.
§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den GLS Treuhand e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
§4 Voraussetzungen und Beginn der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die zur Unterstützung der Vereinszwecke bereit ist.
Die Gesamtzahl der Mitglieder ist auf 12 beschränkt.
(2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
(3) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf die schriftliche Mitteilung des Vorstands folgenden Monatsersten. Als schriftlich im Sinne dieser Satzung gilt auch eine Mitteilung per Telefax oder E-Mail. Liegt dieser in der ersten Jahreshälfte, ist der Beitrag voll zu entrichten; ansonsten entfällt die Pflicht zur Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Datenverarbeitung, Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist stimm- und aktiv wahlberechtigt. Wählbar sind nur natürliche Personen; diese müssen nicht Mitglied sein.
Die von einem Mitglied rechtzeitig vor der Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gestellten Anträge sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln.
Stimmrecht und Wahlrecht können auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden . Jedes Mitglied darf maximal 3 Stimmen auf sich vereinen. Bei juristischen Personen werden Antrags- Stimm- und Wahlrecht von den gesetzlichen Vertretern ausgeübt.
(2) Der Verein benötigt von jedem Mitglied folgende Daten: Name, Vorname, Adresse und Kontoverbindung. Die Namen und die Adresse des Mitglieds kann der Verein in einer Mitgliederliste allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung stellen, sofern das Mitglied dem nicht ausdrücklich widerspricht. Außerdem verarbeitet und nutzt der Verein zu Zwecken der Mitgliederverwaltung und -betreuung die Telefon und Telefaxnummern und die E-Mail – Adressen, sofern ihm diese jeweils vom Mitglied freiwillig angegeben werden.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Verein Änderungen bei den Daten und Angaben nach Absatz 2 unverzüglich bekannt zu geben. Schreiben, Telefaxe oder E-Mails des Vereins gelten als dem Mitglied zugegangen, wenn sie jeweils an die letzte dem Verein bekannte Adresse gesandt worden sind.
(4) Über die Zahlung von Beiträgen und über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag eines Mitglieds dessen Beitrag reduzieren oder stunden. Die Beiträge werden per Bankeinzug erhoben.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen – durch Auflösung.
(2) Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
Das Mitglied hat jedoch keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Beiträge. Nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung kann der Verein nicht mehr die Zahlung des Beitrags für das laufende Kalenderjahr verlangen.
(3) Der Ausschluss ist nur aus gewichtigem Grund möglich, insbesondere wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins schwer beschädigt oder gegen die Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder wenn dem Verein aus anderen Gründen die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ein Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet in einem Turnus von mindestens allen zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 3 Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von sechs Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Als schriftlich im Sinne dieser Satzung gelten auch Telefax und E-Mail.
ÜberÜber die Zulassung verspäteter Anträge entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Ihr obliegen insbesondere:
1. die Entgegennahme des Jahresberichts,
2.die Genehmigung der Jahresrechnung,
3. die Wahl, Abwahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder,
4. die Gewährung einer steuerfreien Vergütung an ein Vorstandsmitglied,
5. die Bestellung von zwei Kassenprüfern,
6. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die nicht der laufenden Geschäftsführung zuzurechnen sind,
7. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
8. die Entscheidung über einen Ausschluss,
9. die Beschlussfassung über Änderungen des Vereinszwecks, über andere Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Sofern in dieser Satzung keine anderen Mehrheitserfordernisse festgelegt sind, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung sofern nicht mindestens einer der anwesenden Vereinsmitglieder widerspricht.
(6) Ist bei einer Wahl nur eine Person zu wählen, und nur ein Bewerber vorhanden, erfolgt die Wahl in Form der Beschlussfassung. Sind mehrere Bewerber vorhanden, ist schriftlich abzustimmen. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme und es ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet zunächst eine Stichwahl zwischen den betroffenen Bewerbern und bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
(7) Sind bei einer Wahl mehrere Personen gleichzeitg zu wählen, ist Listenmehrheitswahl oder Blockwahl zulässig. Bei der Listenmehrheitswahl erfolgt die Stimmabgabe schriftlich und jedes Mitglied erhält so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit erfolgt erforderlichenfalls eine Stichwahl zwischen den betroffenen Bewerbern. Ergibt sich auch hier Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Eine Blockwahl ist nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung und nur dann zulässig, wenn sich maximal so viele Personen zur Wahl stellen, wie auch zu wählen sind. Bei der Blockwahl hat jedes Mitglied nur eine Stimme, so dass nur entweder alle Bewerber gemeinsam gewählt werden können oder ihnen insgesamt die Stimme versagt werden kann. Für eine Blockwahl gelten die Regelungen zur Beschlussfassung entsprechend Absatz 5.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem mindestens Ort, Datum, Uhrzeit und die Namen der Teilnehmer sowie gegebenenfalls die gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen und die zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit einer Wahl notwendigen Angaben samt Wahlergebnissen festzuhalten sind. Das Protokoll ist von den mit der Versammlungsleitung und der Protokollführung betrauten Personen zu unterschreiben und den Vorstands- und Vereinsmitgliedern zuzuleiten.
§8 Änderung des Vereinszwecks, Satzungsänderung, Aufkösung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen sowie für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Über die Änderung des Vereinszwecks und andere Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dies als Tagesordnungspunkt bereits in der Einberufung zur Mitgliederversammlung benannt worden ist und der Einberufung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.
(3) Die Einberufung ist allen stimmberechtigten Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor der Sitzung zuzusenden.
(4) Die Mitglieder der Erbengemeinschaft, soweit sie noch Mitglieder sind, haben bei einer Änderung des Vereinszwecks und anderer Satzungsänderungen sowie bei Entscheidungen zur Auflösung des Vereins ein gemeinsames Vetorecht. Sie können ihr Veto auch schriftlich kundtun, wenn sie persönlich verhindert sind.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus drei natürlichen Personen, die nicht Mitglied im Verein sein müssen. Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich.
(3) Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über die Aufgabenverteilung und die Formen der Zusammenarbeit innerhalb des Vorstands beschließt der Vorstand.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens zwei mal jährlich statt.
Eine Vorstandssitzung wird unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einberufen oder kurzfristig in nachvollziehbaren Absprachen mit allen Beteiligten.
Jede ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung ist beschlussfähig. In Vorstandssitzungen fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Jedes Vorstandsmitglied kann einberufen, solange der VS nichts anderes beschlossen hat.
(5) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem mindestens Ort, Datum, Uhrzeit, Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen festzuhalten sind. Das Protokoll ist vom protokollführenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben und den anderen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
(6) Der Vorstand kann im Einzelfall Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren jeweils zugestimmt haben. Jedes Vorstandsmitglied hat dafür zu sorgen, dass spätestens bei der nächsten Vorstandssitzung die Zustimmung zum Verfahren und der Beschluss ordnungsgemäß protokolliert werden.
(7) Den Vorstandsmitgliedern werden ihre tatsächlichen Aufwendungen auf Nachweis ersetzt. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds kann diesem auf Beschluss des Vorstands eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit gewährt werden.
§10 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe,
die Buchführung insgesamt
den Beitragseinzug,
die Vereinnahmung von Spenden samt der Ausstellung entsprechen der Zuwendungsbestätigungen und
4. satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins,
jeweils bezogen auf die beiden vergangenen Geschäftsjahre rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. In der Mitgliederversammlung haben sie über ihre Prüfung mündlich oder schriftlich zu berichten, bevor über die Entlastung der Vorstandsmitglieder abgestimmt wird.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Intentionen der Stifter im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der intensionalen Zielsetzung am nächsten kommen, die Thyra Boehm und die erste Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Die Präambel soll in diesem Sinne Geleit für eine segensreiche Arbeit im Elsental sein.
Errichtungsdatum: 19.Januar 2013 Gründungsmitgliederversammlung
Satzungsänderung am 3.11.2013